Wehrdienst

Datenübermittlung für den freiwilligen Wehrdienst 

Am 01. Juli 2011 trat das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) in Kraft.

Nach über 50 Jahren Wehrpflicht verzichtet die Bundeswehr fortan auf die quartalsmäßige Erfassung der Wehrpflichtigen zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und die zwangsweise Einberufung zum Wehrdienst.

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wird der freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Er steht künftig auch Frauen offen.

Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst besteht aus 6 Monaten freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Für eine Zeit bis zu 23 Monaten bietet die Bundeswehr vielfältige Arbeitsplätze mit Entwicklungspotenzial, guter Bezahlung und sozialer Absicherung. Zudem eröffnet der freiwillige Wehrdienst für junge Frauen und Männer die Möglichkeit, staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und persönlich etwas für ihr Land zu tun.

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung personenbezogener Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes zum 01. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31.März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes zu widersprechen.

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Serviceportal. Dort kann auch direkt der Antrag gestellt werden

 
 
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