Hecken- und Baumschutz

Die Verordnung über den Schutz des Baum- und Heckenbestandes im Landkreis Schaumburg

Quelle: Landkreis Schaumburg

Bäume, Hecken und Gebüsche gliedern und beleben die Landschaft und stellen gleichzeitig wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere dar, die bei geringen Entfernungen auch von wandernden Tieren genutzt werden können (Trittsteinbiotope). Darüber hinaus haben Hecken und Bäume Einfluss auf das Kleinklima, sie mindern Wind- und Wassererosion und tragen einen erheblichen Teil zur Luftreinhaltung bei.

Ziel dieser Verordnung ist der Erhalt des in der freien Natur vorhandenen Baum- und Heckenbestandes im gesamten Gebiet des Landkreises Schaumburg. Dieser wird mit der Verordnung unter besonderen Schutz gestellt.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Schaumburg mit Ausnahme der

  • im Zusammenhang bebauten Ortslage,
  • Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes
  • rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete, Natur-schutzgebiete sowie
  • geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler

Der sachliche Geltungsbereich schützt:

Alle Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Falls der Kronenansatz unter 1 m Höhe liegt, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend, Hecken und heckenartige Begrenzungen von mehr als 5 m Länge,

Nicht unter diese Verordnung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen.

Vollständige Verordnung über den Schutz des Baum- und Heckenbestandes

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches erfragen Sie bitte bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Schutzobjekte gemäß der Verordnung können unter bestimmten Voraussetzungen, nach Prüfung und vorheriger Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) gefällt bzw. entfernt werden. Vor einer geplanten Maßnahme ist ein formloser Antrag zu stellen und sollte Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden. Dem Antragsteller kann auferlegt werden, Bäume und Sträucher bestimmter Art und Größe auch an anderer Stelle als Ersatz für entfernte Schutzobjekte auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten.

Verstöße gegen die Baum- und Heckenschutzverordnung und gegen den § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Neben der Baum und Heckenschutzverordnung ist also auch der § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten:

Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 
 

Ansprechpartner

Frau Rössig
Herr Wolf

Telefon: 05723 704-88/63
Telefax: 05723 704-67
E-Mail:  wiebke.roessig@nenndorf.de
         uwe.wolf@nenndorf.de